EU-Herkunftszeichen

Die Herkunftszeichen schützen regionale Spezialitäten vor Nachahmung und Missbrauch. Für Bayerisches Bier beispielsweise bedeutet das: Nur die Brauer in Bayern, die die festgelegten Bedingungen einhalten und kontrolliert werden, dürfen ihr Bier in Europa als "Bayerisches Bier" verkaufen. Allen anderen Herstellern außerhalb des Freistaates ist die Nutzung des Begriffs "Bayerisches Bier" strikt verboten. Auch wörtliche und bildliche Anlehnungen, wie "Bayrisch Bier", "nach Bayerischer Art" oder die Verwendung von weiß-blauen Rauten auf dem Label sind untersagt. Auswärtige Hersteller können somit nicht mehr vom weltweit hohen Ansehen dieses Erzeugnisses profitieren.

Aktueller Stand

Aus Bayern sind aktuell 33 Agrarprodukte und Lebensmittel bei der EU eingetragen – davon 27 als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) und sechs als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.). Hinzukommen acht eingetragene Weinbauerzeugnisse (vier g.U., vier g.g.A.), ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk und 12 Spirituosen (g.A.).

Zur Zeit laufen Antragsverfahren für weitere bayerische Spezialitäten, z.B. Fränkisches Hiffenmark, Iphöfer Echter-Berg und Obst vom Bodensee.

Auch WeltGenussErbe Bayern informiert gezielt über ausgewählte Spezialitäten, die ein EU-Herkunftszeichen tragen.

Ist das Produkt mit Herkunftsbezeichnung im EU-Register eingetragen, darf es zusätzlich die Bezeichnung geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.) und das dazugehörige Siegel tragen und ist europaweit sowie in Drittstaaten, mit denen die EU entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, vor Nachahmern aus anderen Regionen geschützt.

Bemerkung: Auch geschützte Spirituosen (nach (EG) Nr. 110/2008 bzw. (EU) 2019/787) dürften das g.g.A-Siegel tragen, obgleich sie eigentlich als geografische Angabe (eigener Begriff) geschützt sind - hier soll eine schrittweise Vereinheitlichung/Zusammenführung statt finden.

Damit ein Unternehmen die geschützte Bezeichnung führen darf, muss es sich von einer unabhängigen Kontrollstelle überwachen lassen. Diese kontrolliert, ob der Hersteller des Erzeugnisses die Anforderungen der Spezifikation erfüllt. Damit die Kontrollstelle weiß, welche Unternehmen zu kontrollieren sind, müssen sich diese bei der antragstellenden Schutzgemeinschaft oder bei der Kontrollstelle direkt melden.

Die Herstellervereinigung bzw. Schutzgemeinschaft muss zunächst einen Eintragungsantrag beim Deutschen Patentamt einreichen. Diesem muss eine sogenannte Spezifikation beiliegen, die darlegt, warum das Produkt schutzwürdig ist. Das Produkt selbst, dazugehörige Herstellungsverfahren und das geografische Gebiet müssen genau definiert werden. Das Patentamt prüft die Schutzwürdigkeit der Bezeichnung und übermittelt den Antrag bei einem positiven Prüfungsergebnis an die Europäische Kommission. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union beginnt ein dreimonatiges Einspruchsverfahren. Legt innerhalb dieser Zeit niemand Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung ein, wird der Name der Spezialität in eine Verordnung der Europäischen Kommission aufgenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Links

eAmbrosia: Verzeichnis aller in der Europäischen Union geschützten Weine und Weinbauerzeugnisse (g.g.A. und g.U.), inklusive laufender Anträge. Langfristig als zentrale Datenbank für alle EU-geschützten Lebensmittel gedacht.

Zum 20.12.2019 wurde die Vorgänger-Datenbank "DOOR" (Database of Origin and Registration) eingestellt.

WeltGenussErbe Bayern: Informiert über ausgewählte Spezialitäten, die ein EU-Herkunftszeichen tragen.

Anforderungen an das Produkt

Bei der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) werden die Güte bzw. Eigenschaften des Produktes im wesentlichen oder ausschließlich durch das geografische Gebiet bestimmt. Es wird daher vorausgesetzt, dass die Erzeugung, die Aufbereitung und die Verarbeitung in dem eingegrenzten Gebiet erfolgen. Eine g.U. kann daher nur für Produkte angemeldet werden, die in vollem Umfang, also einschließlich der Rohwaren, in der angegebenen Region erzeugt werden.

Anforderungen an das Produkt

Bei der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) wird gefordert, dass sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft durch das geografische Gebiet ergibt. Es muss daher auch entweder nur die Erzeugung oder die Verarbeitung oder die Herstellung in dem begrenzten Gebiet erfolgen. Für welche Eintragung sich die Erzeuger entscheiden, hängt zunächst also davon ab, ob Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung in dem begrenzten Gebiet überhaupt statt finden können.

Verordnungen

Agrarprodukte und Lebensmittel:
(EU) 1151/2012

Spirituosen:
(EG) Nr. 110/2008
(Aufhebung zum 25.05.2021)

(EU) 2019/787 (ab 24.05.2019 in Kraft)

 

Aromatisierte weinhaltige Getränke/Cocktails:
(EU) Nr. 251/2014

Weinbauerzeugnisse:
(EU) 1308/2013

Die Durchführungsverordnungen und Einzigen Dokumente finden Sie beim jeweiligen Produkt unter dem Unterpunkt "Geschützte Spezialität" oder gesammelt auf unserer Download-Seite.